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FKAustG 2026: Was der automatische Austausch wirklich erfasst

Die Staatenaustauschliste 2026 bestätigt den etablierten Austausch von Finanzkontendaten. Sie ist kein neues Zugriffsrecht und macht Sachwerte nicht automatisch steuerfrei oder unsichtbar.

Von Robert Eckstein · Stand 04.08.2026

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt redaktionell bearbeitet und nach menschlicher Lektüre zur Veröffentlichung freigegeben. Redaktionell verantwortlich: Eckstein & Consultants AG, vertreten durch Robert Eckstein.

Symbolisches Stockfoto: Unterlagen und Laptop zur Prüfung einer internationalen Vermögensstruktur

Was am 30. September 2026 passiert

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 8. Juni 2026 die finale Staatenaustauschliste für den Austausch zum 30. September 2026 veröffentlicht. Meldende Finanzinstitute übermitteln die Daten für den Meldezeitraum 2025 zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern. Das BZSt tauscht die Informationen anschließend mit den zuständigen Behörden der Partnerstaaten aus.

Deutschland erhält im Gegenzug Daten zu meldepflichtigen ausländischen Konten von Personen, die in Deutschland steuerlich ansässig sind. Das Verfahren ist Teil des seit Jahren bestehenden Common Reporting Standard und keine neu eingeführte Vermögensabgabe.

Die amtliche Liste umfasst 118 Staaten und Gebiete

Roberts Hinweis auf mehr als 100 beteiligte Staaten ist in der Größenordnung richtig. Die finale BMF-Liste 2026 zählt konkret 118 Staaten und Gebiete. Bei den in der amtlichen Liste mit einer Fußnote markierten Staaten erhält Deutschland Informationen, übermittelt nach der dort erläuterten Notifikation bis auf Weiteres aber keine Finanzkontendaten.

Die folgende Übersicht gibt die Bezeichnungen der amtlichen Liste wieder. Sie beschreibt den Austauschrahmen, nicht automatisch die Meldepflicht eines einzelnen Kontos oder einer konkreten Struktur.

  • Albanien, Andorra, Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahamas
  • Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Brasilien, Britische Jungferninseln, Brunei Darussalam, Bulgarien, Chile
  • China, Cookinseln, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Dominica, Ecuador, Estland, Färöer, Finnland
  • Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Grenada, Griechenland, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien
  • Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jersey, Kaimaninseln
  • Kanada, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Korea, Republik, Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon
  • Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Macau, Malaysia, Malediven, Malta, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko
  • Moldau, Monaco, Montserrat, Nauru, Neukaledonien, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Niue, Norwegen
  • Österreich, Oman, Pakistan, Panama, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Samoa
  • San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakei, Slowenien
  • Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechien, Türkei, Turks- und Caicosinseln
  • Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern

Welche Informationen gemeldet werden

Der CRS betrifft meldepflichtige Finanzkonten bei erfassten Finanzinstituten. Dazu können Kontoinhaber, steuerliche Ansässigkeit, Kontonummer, Kontosaldo sowie bestimmte Erträge und Veräußerungserlöse gehören.

Ob ein Konto oder ein Rechtsträger meldepflichtig ist, hängt von den gesetzlichen Definitionen, der steuerlichen Ansässigkeit und der jeweiligen Struktur ab. Ein Auslandsbezug allein beantwortet diese Frage nicht.

  • Konten bei Banken und bestimmten Verwahrinstituten
  • Beteiligungen an bestimmten Investmentunternehmen
  • Bestimmte Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge
  • Identifikations-, Salden- und Ertragsdaten nach den CRS-Regeln

Finanzkonto und direkter Sachwert sind nicht dasselbe

Ein direkt gehaltenes Kunstwerk ist für sich genommen kein Finanzkonto. Daraus folgt jedoch weder Steuerfreiheit noch Anonymität oder Schutz vor rechtmäßigen Auskunfts- und Vollstreckungsmaßnahmen. Eigentum, Finanzierung, Verwahrung, wirtschaftlich Berechtigte und steuerliche Pflichten müssen getrennt geprüft werden.

Anders kann die Einordnung ausfallen, wenn Sachwerte über Fonds, Gesellschaften, verbriefte Produkte oder andere Finanzstrukturen gehalten werden. Dann können zusätzliche Melde-, Register- oder Steuerpflichten entstehen.

Die sinnvollere Frage für Unternehmer und Familien

Die entscheidende Frage lautet nicht, wie Vermögen unsichtbar wird. Sie lautet, wie Eigentum rechtssicher, nachvollziehbar und resilient organisiert werden kann. Dazu gehören Dokumentation, Liquidität, Nachfolge, Verwahrung und eine belastbare fachliche Prüfung.

Wer Konten oder Sachwerte grenzüberschreitend hält, sollte die Struktur mit qualifizierten Steuer- und Rechtsberatern prüfen lassen. Robert Eckstein kann die Ausgangslage ordnen und die richtigen Fragen vorbereiten, ersetzt aber keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Quellen (Stand 04.08.2026)

  • Bundesministerium der Finanzen: Finale Staatenaustauschliste 2026
  • Bundeszentralamt für Steuern: CRS-Verfahren

Der nächste Schritt: Ihre Ausgangslage einordnen.

Wenn ein Thema aus diesem Beitrag für Sie konkret wird, ist die kurze Analyse der sinnvollste Einstieg. Alternativ erhalten Sie den strategischen Leitfaden als schriftliche Grundlage.

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Hinweis zur Einordnung

Die Inhalte dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Schweizer Verwahrung oder Sachwerte können nur nach Prüfung von persönlicher Situation, Risiken, Kosten, Herkunft, Liquidität und Dokumentation bewertet werden. Es werden keine Renditen oder Ergebnisse zugesichert.

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